Fragen zu Sonstiges

Wie verhält sich das Krippengeld zum Elterngeld und zum Bayerischen Familiengeld?

Anspruch auf Krippengeld besteht parallel zum Anspruch auf

  • BasisElterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonusmonate
  • Bayerisches Familiengeld

Wird das Krippengeld auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II/ Hartz IV) angerechnet?

Eine Anrechnung des Krippengeldes auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II/Hartz IV) erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie das Krippengeld nur dann erhalten können, wenn Sie die für die Betreuung Ihres Kindes anfallenden Elternbeiträge auch tatsächlich selbst tragen.

Es erfolgt keine oder nur eine anteilige Gewährung von Krippengeld, wenn und soweit andere öffentliche Stellen (z.B. Jugendamt, Jobcenter o.a.) entsprechende Leistungen für die Betreuung tatsächlich erbringen.

Sofern Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgestzbuch (Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II/Hartz IV) beziehen, empfehlen wir Ihnen für künftige Zeiträume, statt Krippengeld wirtschaftliche Jugendhilfe beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. So können Sie vollständig von den Elternbeiträgen entlastet werden können (beim Krippengeld: maximal 100 Euro pro Kind und pro Kalendermonat).

Sofern Sie das Krippengeld bereits beantragt haben oder beziehen, müssen Sie dem ZBFS mitteilen, wenn das Jugendamt (oder eine andere öffentliche Stelle) Elternbeiträge übernimmt. Hierzu kann das Formular Änderungsmitteilung benutzt werden.

Wann wird empfohlen, statt dem Krippengeldantrag einen Antrag auf Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu stellen?

Wer eine der folgenden Leistungen erhält, kann im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe vollständig von den Elternbeiträgen entlastet werden (ohne gesonderte Zumutbarkeitsprüfung, § 90 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch):

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgestzbuch (Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. Bürgergeld, Sozialgeld, Leistungen der Bildung und Teilhabe),
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen zur Bildung und Teilhabe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2, 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

Sofern Sie solche Bundesleistungen beziehen, empfehlen wir Ihnen für künftige Zeiträume, statt Krippengeld wirtschaftliche Jugendhilfe beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. So können Sie vollständig von den Elternbeiträgen entlastet werden (beim Krippengeld: maximal 100 Euro pro Kind und pro Kalendermonat). Sofern Sie das Krippengeld bereits beantragt haben oder beziehen, müssen Sie dem ZBFS mitteilen, wenn das Jugendamt (oder eine andere öffentliche Stelle) Elternbeiträge übernimmt. Hierzu kann das Formular Änderungsmitteilung benutzt werden.

Sofern Sie keine solchen Leistungen beziehen und Ihnen die Belastung durch die Elternbeiträge trotzdem nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), können Sie wirtschaftliche Jugendhilfe beim zuständigen Jugendamt ergänzend zum Krippengeld beantragen. Falls Sie Krippengeld beantragt haben oder beziehen, müssen Sie dies bei der Beantragung der wirtschaftlichen Jugendhilfe mitteilen.

Besteht aufgrund des Krippengeldbezugs eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung?

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Krippengeldbezugs alleine keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Für eine verbindliche Abklärung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.