Inhaltsverzeichnis
Wohnungshilfen
Das Inklusionsamt kann schwerbehinderten Menschen Leistungen gewähren zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum, zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die behinderungsbedingten Bedürfnisse und zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung. Das Inklusionsamt kann nur fördern, sofern kein vorrangiger Rehabilitationsträger zuständig ist.
Das ZBFS-Inklusionsamt kann schwerbehinderten Menschen Leistungen gewähren
- zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum,
- zur Anpassung seines Wohnraumes und seiner Ausstattung an die behinderungsbedingten Bedürfnisse und
- zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder eine zum Arbeitsplatz erheblich verkehrsgünstiger gelegene Wohnung.
Es können einkommensabhängige Zuschüsse, Zinszuschüsse und/oder Darlehen gewährt werden.
Vorrang der Rehabilitationsträger
Das ZBFS-Inklusionsamt kann nur für Selbständige und Beamte, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist, Wohnungshilfe gewähren. Für alle anderen schwerbehinderten Menschen ist der Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Kriegsopferfürsorge) zuständig nach § 49 Absatz 8 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Leistungen der Rehabilitationsträger gehen den Leistungen des ZBFS-Inklusionsamtes vor (§ 185 Absatz 6 SGB IX).
Maßnahmen, die zur persönlichen Lebensführung gehören, eine Verbesserung der Lebensqualität bewirken oder elementaren Grundbedürfnissen entsprechen (zum Beispiel Bad, Küche, Schlafzimmer), sind nicht förderfähig.
Voraussetzungen
Ihre Eingliederung in das Arbeitsleben stößt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere Ihrer Behinderung auf besondere Schwierigkeiten und die Leistung ist geeignet, Ihre berufliche Eingliederung zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Sie müssen schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein, mit mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden und das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt erhalten. Bei Hilfen zur Beschaffung von Wohnraum müssen die Fördervoraussetzungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz vorliegen.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor der Beschaffung oder Ausstattung des Wohnraums beim ZBFS-Inklusionsamt stellen und die Genehmigung abwarten. Nach Antragstellung kann ggf. ein Antrag auf vorzeitigen Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Das ZBFS-Inklusionsamt benötigt von Ihnen folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular,
- Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids der Agentur für Arbeit,
- Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts,
- Kostenvoranschläge und
- Planungsunterlagen, die den Nachweis der behinderungsgerechten Ausstattung enthalten,
- Einkommensnachweise aller in der Familie Berufstätigen für das in den kommenden 12 Monaten zu erwartende Einkommen,
- Wohnflächenberechnung,
- Finanzierungsplan und
- Finanzierungsnachweise.
Antrag auf Leistungen
Online-Antrag

Sie können beim ZBFS-Inklusionsamt auf sehr einfachem Weg eine Förderung beantragen, indem Sie alle Angaben in ein Online-Formular eingeben und dort direkt sowie datengeschützt als Antrag an uns übermitteln.
PDF-Antragsformular

Alternativ können Sie auch weiterhin nachfolgendes PDF-Antragsformular nutzen. Bitte beachten Sie, dass diese PDF-Datei für die Zusendung per einfacher E-Mail (aufgrund der ungeschützten Übertragung Ihrer sensiblen Daten) nicht geeignet ist.
PDF-Antragsformular (sofern das Online-Antragsformular nicht genutzt wird)
Antrag in Leichter Sprache

Der Antrag auf finanzielle Hilfen für eine Arbeits-Assistenz steht auch in Leichter Sprache zur Verfügung.
Hinweise zum Datenschutz in Leichter Sprache:
PDF-Datenschutzformular Arbeitgeber in Leichter Sprache
PDF-Datenschutzformular Arbeitnehmer in Leichter Sprache
Kontakt
Sie können über unser Kontaktformular jederzeit mit uns in Verbindung treten und damit auf datengeschützte Weise Ihre sensiblen Nachrichten und Dokumente an uns übermitteln.
Informationen über das ZBFS und seine regionalen Standorte finden Sie unter Ihre Landesbehörde.
Telefonische Ansprechpartner
Telefon: 089 18966-2547
Landkreise/Städte | Telefon |
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Stadt Landshut, PAN, REG | 0871 829-472 |
Landkreis Landshut, FRG, KEH | 0871 829-408 |
DEG | 0871 829-491 |
DGF, Landkreis Passau | 0871 829-474 |
Stadt Passau | 0871 829-473 |
SR | 0871 829-471 |
Telefon: 0941 7809-4705 oder -4724
Landkreise/Städte | Telefon |
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BA, KU; LIF | 0921 605-2809 |
BT | 0921 605-2806 |
CO, FO, HO, WUN | 0921 605-2821 |
KC | 0921 605-2805 |
Telefon: 0911 928-2543
Landkreise/Städte | Telefon |
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Stadt Würzburg | 0931 4107-284 |
Landkreis Würzburg, Röhn/Grabfeld | 0931 4107-240 |
AB, MIL | 0931 4107-283 |
HAS, KG, SW | 0931 4107-288 |
KT, MSP | 0931 4107-285 |
Telefon: 0821 5709-3010 oder -3012