Merkzeichen und Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderung genießen besonderen Schutz und haben Anspruch auf besondere Leistungen. Damit sollen behinderungsbedingte Nachteile teilweise ausgeglichen werden. Voraussetzung für Nachteilsausgleiche sind sogenannte Merkzeichen.
Weitführende Informationen finden Sie in unserer Broschüre Wegweiser für Menschen mit Behinderung - Rechte und Nachteilsausgleiche, die es auch als Wegweiser in Leichter Sprache gibt.
Merkzeichen
Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen. Mit den einzelnen Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden.
Welche Merkzeichen gibt es und welche Bedeutung haben sie?
G steht für gehbehindert. Das Merkzeichen G erhalten Personen, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. D. h. wer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden können, bewältigen kann.
Das trifft unter anderem zu, wenn
- Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen Grad der Behinderung von 50 bedingen
oder - innere Leiden (z.B. Herzerkrankung, Lungenfunktionsstörung sowie Anfallsleiden) vorliegen, die Bewegungsfähigkeit deutlich einschränken.
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen G
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Eigenbeteiligung
oder - Kfz-Steuerermäßigung
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr
B steht für Begleitperson. Das Mekrzeichen B erhalten schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig Hilfe benötigen (z. B. Ein- und Ausstiegshilfe oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen). Sie sind bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittln berechtigt, eine Begleitperson zu haben.
Zusätzliche Voraussetzung für den Erhalt des Merkzeichens B ist, dass auch die Merkzeichen G, Gl oder H zugesprochen wurden.
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen B
Die Begleitperson genießt Freifahrt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr in Deutschland.
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr
aG steht für außergewöhnlich gehbehindert.
Nach dem Gesetz ist außergewöhnlich gehbehindert, wer eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung hat, die allein einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 (achtzig) entspricht - § 229 Abs 3 SGB IX.
Das Merkzeichen aG erhalten schwerbehinderte Menschen, die sich wegen
- der Schwere der Beeinträchtigung
- dauernd
- nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung
- außerhalb eine Kraftfahrzeuges
bewegen können. Diese schwerbehinderten Menschen erhalten das Merkzeichen aG.
Hierzu zählen insbesondere Menschen, die infolge dieser Einschränkungen aus medizinischer Notwendigkeit dauerhaft - auch für sehr kurze Entfernungen - auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen sind.
Verschiedenste Gesundheitsstörungen können zur außergewöhnlichen Gehbehinderung führen, wenn deren
- Auswirkungen allein oder bei mehreren in der Kombination
- die Mobilität
- dauerhaft so schwer beeinträchtigen
dass sie der oben genannten Teilhabestörung gleichkommen.
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen aG
- Parkausweis für Behinderten-Parkplatz, den die Kommune des Wohnortes der berechtigten Person ausstellt
- weitere Parkerleichterungen (Halteverbot etc.)
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Eigenbeteiligung
- Kfz-Steurbereieung
- Fahrtkosten-Pauschbetrag 4500 Euro
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr sowie
H steht für hilflos. Ein behinderter Mensch ist hilflos und erhält das Merkeichen H, wenn dieser
- für eine Reihe von häufig und
- regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
- im Ablauf eines jeden Tages
- fremder Hilfe
- dauernd bedarf.
Bei Pflegegrad 4 und 5 in der Pflegeversicherung steht das Merkzeichen H in der Regel zu.
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen H
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung
- Kfz-Steuerbefreiung
- Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlicher Belastung von 7.400 Euro
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr sowie
RF steht für Rundfunkbeitrag. Mit dem Merkzeichen RF kann eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden.
Das Merkzeichen RF erhalten schwerbehinderte Personen mit
- einer Sehbehinderung mit einem GdB von wenigstens 60
oder - einer beidseitige Hörbehinderung mit einem GdB von wenigstens 50
oder - einem GdB von 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen RF
Der Rundfunkbeitrag (GEZ), der pro Haushalt an den Beitragsservice gezahlt werden muss, wird auf ein Drittel ermäßigt.
Zudem gewähren manche Telefonanbieter einen gewissen Nachlass.
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr sowie
Bl steh für blind. Das Merkzeichen Bl erhalten behinderte Menschen, die
- blind sind, d.h. deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt
- die andere, entsprechend schwere Störungen des Sehvermögens aufweisen, insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen Bl
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung
- Kfz-Steuerbefreiung
- Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlicher Belastung von 7.400 Euro
- Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz
- Blindensendungen und Großdruck von Dokumenten
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr sowie
Gl steht für gehörlos. Das Merkzeichen Gl wird behinderten Menschen zugesprochen, die
- beiderseits taub sind
- hörbehindert sind mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen (Schwer verständliche Lautsprache, geringer Wortschatz)
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen Gl
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Eigenbeteiligung
oder - Kfz-Steuerermäßigung
- Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr sowie
TBl steht für taubblind. Das Merkzeichen TBl wird schwerbehinderten Menschen zugesprochen, die folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben:
- GdB 100 für Störung des Sehvermögens
und zudem - GdB 70 für Störung der Hörfunktion
Hinweis:
Für die Bewilligung des Bayerische Taubblindengeld gelten andere Voraussetzungen.
Zustehende Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen TBl
Es besteht ein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag, der pro Haushalt an den Beitragsservice gezahlt werden muss (GEZ).
Ob Telefonanbieter ggf. einen Nachlass gewähren, muss dort erfragt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Mobilität und Verkehr sowie
1. Kl (Schwerkriegsbeschädigte des 2. Weltkriegs mit Recht auf Benutzung der 1. Wagenklasse in Zügen der Deutschen Bahn)
VB (Versorgungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz u. ä.)
EB (Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz)
Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen können als Ausgleich für die behinderungsbedingten Nachteile sogenannte Nachteilsausgleiche für sich in Anspruch nehmen.
Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und dem Grad der Behinderung:
Übersicht der wichtigsten GdB-abhängigen Nachteisausgleiche
Übersicht der wichtigsten Merkzeichen-abhängigen Nachteisausgleiche
Welche Nachteilsausgleiche stehen behinderten Menschen zu?