Freifahrt mit Wertmarke
Eine sogenannte Wertmarke ist ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis. Zusammen mit dem Ausweis berechtigt die Wertmarke zur Freifahrt mit öffentlichen Verkersmitteln, d.h. es muss keine Fahrkarte gelöst werden.
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können beim ZBFS eine Wertmarke erwerben und damit Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen.
Dies gilt auch für Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB, die am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren, wenn der GdS wenigstens 70 beträgt.
Eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr kostet 91 Euro, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 46 Euro. Sie gilt nur zusammen mit einem Schwerbehindertenausweis.
Wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine kostenfreie Wertmarke beantragt werden.
Sie können die Wertmarke ab dem Kalendermonat nutzen, der darauf eingetragen ist.
Sie bestimmen selbst, ab welchem Monat sie Wertmarke gültig sein soll.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können Sie eine neue Wertmarke erwerben.
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können beim ZBFS eine Wertmarke erwerben und damit Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen.
Berechtigte erhalten dafür ein kurzes Antragsformular zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis, bzw. mit gesonderter Post nach Erhalt des Schwerbehindertenausweises, übersandt.
Dies gilt auch für Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB, die am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren, wenn der GdS wenigstens 70 beträgt.
Eine Wertmarke mit Gültigkeit von einem Jahr kostet 91 Euro, mit Gültigkeit von einem halben Jahr 46 Euro.
Die Wertmarke gilt ab dem Kalendermonat, der auf ihr eingetragen ist. Diesen Monat kann der schwerbehinderte Mensch bestimmen.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine neue Wertmarke erworben werden.
Folgende freifahrtberechtigte Personen erhalten eine für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag unentgeltlich:
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H
- Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als laufende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder entsprechende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
- Personen, die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugend hilfe) oder den §§ 27a oder 27d BVG erhalten
- Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB, die mindestens seit dem 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben.
Eine für ein Jahr ausgegebene Wertmarke kann zurückgegeben werden, wenn sie noch mindestens ein halbes Jahr gültig ist. Es wird dann auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet.
Gleiches gilt, wenn der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der Jahreswertmarke verstirbt.
Während der Gültigkeitsdauer der Wertmarke besteht eine Freifahrtberechtigung u. a. in allen Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und in vielen Bussen in ganz Deutschland sowie bundesweit in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG.
Die Freifahrtberechtigung gilt nicht für Fernbusse. Viele Fernbus-Unternehmen bieten jedoch für schwerbehinderte Menschen ermäßigte Fahrkarten an. Es ist daher zu empfehlen, sich vor Reiseantritt bei dem Unternehmen (z. B. im Internet) zu erkundigen.
Im Inland
Freifahrtberechtigte Personen können ihr Handgepäck, einen Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel und einen Begleithund kostenlos mitnehmen.
Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens B im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert.
Hinweis:
Die Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.
Neben einer Begleitperson kann sich der schwerbehinderte Mensch gleichzeitig durch einen Hund begleiten lassen (auch wenn es sich nicht um einen Blindenhund handelt). In diesem Fall wird auch der Hund unentgeltlich befördert.
Diese Grundsätze gelten auch für die Fernbuslinien, allerdings wird dort u. U. ein Nachweis verlangt, dass es sich bei dem Begleithund um einen ausgebildeten Führhund handelt.
Ferner werden u. U. Begleitperson und Begleithund nicht gleichzeitig unentgeltlich befördert.
Die Mitnahmeberechtigung besteht auch im Fernverkehr, das heißt auf Strecken, für die der Freifahrtberechtigte eine Fahrkarte lösen muss.
Im Ausland
Im internationalen Fernverkehr wird die Begleitperson von Rollstuhlfahrern und Blinden (Merkzeichen Bl) in vielen europäischen Staaten kostenlos befördert. Die Begleitperson erhält dazu am Fahrkartenschalter eine besondere, unentgeltliche Fahrkarte. Die Fahrkarte muss in dem Staat erworben werden, in dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Deutschen Bahn AG; bitte erkundigen Sie sich vor der Abreise.