Dummybild 1500x662-01

Haus und Wohnen

Behinderte Menschen sollen ihr Leben und ihren Alltag möchten möglichst unabhängig und selbständig gestalten können.

Dazu gibt es verschiedene Hilfen:

Sozialer Wohnungsbau

Für beide Förderungen sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.

Wohnungsbauförderung

ist vom Einkommen abhängig. Vom Jahreseinkommen wird ein Freibetrag von 4.000 Euro abgezogen für jeden Haushaltsangehörigen, der einen Grad der Behinderung von 50 und mehr hat.

Darlehen

Bis zu 10.000 Euro können behinderte Menschen als leistungsfreies Darlehen erhalten zur Förderung der Anpassung von Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung.

Zuständig sind die Landratsämter, die Stadtverwaltung oder die Gemeindeverwaltung. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte.

Freibetrag von 1.500 Euro

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines schwerbehinderten Menschen wird dieser Freibetrag abgezogen bei einem Grad der Behinderung (GdB)

  • von 100 oder
  • von 80 oder 90, wenn der schwerbehinderte Mensch pflegebedürftig im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ist und sich in häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege befindet.

Freibetrag von 1.200 Euro

Es wird dieser abgezogen bei einem GdB von 50 bis 70, wenn der schwerbehinderte Mensch pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI ist und sich in häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege befindet.

 

Beitragsservice Rundfunk

Geregelt wird der Rundfunkbeitrag durch einen Staatsvertrag über den Rundfunkbeitrag, den alle Bundesländer unterschrieben haben (Bayern: Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, Seite 258).

Ermäßigung

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen RF können die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel beantragen.

Die dafür nötigen medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von

  • 50 für die Einschränkung des Hörvermögens oder
  • 60 für die Einschränkung der Sehfähigkeit oder

80 insgesamt, wenn der schwerbehinderte Mensch ständig außerstande ist, wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (Staatsvertrag, § 4 Abs. 2).

Weitere Informationen dazu unter Wegweiser für Menschen mit Behinderung.

Befreiung 

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen TBl ("taubblind") können die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

Dies gilt unabhängig von einer Behinderung auch für bestimmte weitere Personengruppen, u. a.

  • Empfänger von bestimmten Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege)
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II

Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt sowie Ihrer Bausparkasse oder bei Ihrem Kreditinstitut. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte.

Eine vorzeitige Verfügung über Bausparkassenbeiträge, für die eine Wohnungsbauprämie oder – vor 1996 – der Abzug als Sonderausgaben gewährt worden ist, ist nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Einkommensteuergesetz prämien- und steuerunschädlich, wenn der Sparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist.

Sind Sparbeiträge nach dem Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam angelegt worden und ist dafür eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden, wird bei einer vorzeitigen Verfügung über die Sparbeiträge auf die Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage verzichtet, wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Abschluss des Vertrages völlig erwerbsunfähig geworden ist. Dies gilt auch, wenn bei Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen und Beiträgen zu Kapitalversicherungen die Sperrfristen nicht eingehalten werden.

Eine völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 95 beträgt. Er ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. Außerdem ist glaubhaft zu machen, dass die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluss der begünstigten Verträge eingetreten ist.

Ein Mieter kann nach § 554a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich ist, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an einer unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.

Die Regelung erfasst solche Mieter und berechtigte Mitnutzer der Mietsache, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich oder dauerhaft eingeschränkt sind.

Informationen zum barrierefreien Bauen erhalten Sie von der Bayerischen Architektenkammer

Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum, dann kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte für ihn oder einen Angehörigen seines Haushalts bedeuten würde.

Der Widerspruch ist schriftlich zu erklären und muss dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) zugehen. In dem Widerspruch sollten die Gründe dafür angegeben werden.

Ob die Kündigung eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt, wird durch eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem der Gesundheitszustand des Mieters zu berücksichtigen. Für die Fortsetzung des Mietverhältnisses könnten dabei folgende Gesichtspunkte sprechen:

  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • hohes Alter
  • Verwurzelung älterer Menschen im Haus bzw. der Wohngegend
  • akute Selbstmordgefahr
  • schlechter Gesundheitszustand
  • Pflege eines Angehörigen in der näheren Umgebung

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Mietervereinen. Gegebenenfalls sollten Sie auch anwaltlichen Rat einholen.

Möglichkeiten im Rahmen der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII)

  • Eingliederungshilfe und
  • andere Hilfsmaßnahmen für behinderte Menschen

Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Wegweiser für Menschen mit Behinderung.