Weitere Erstattungsleistungen
Anti-D-Hilfegesetz
Das ZBFS ist zuständig für die Erstattung des bayerischen Anteils der Kosten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz) an die neuen Bundesländer (§ 10 Abs. 3 Anti-D-Hilfegesetz).
Die direkte Antragstellung durch Bürgerinnen und Bürger ist nicht möglich.
Prüfungskosten für Gebärdensprachdozenten
In ZBFS-Zuständigkeit fällt die Erstattung der Kosten für die Durchführung der Prüfung für Gebärdensprachendozentinnen und -dozenten (§ 22 Satz 3 Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachendozentinnen und Gebädensprachendozenten - GDozPO).
Die direkte Antragstellung durch Bürgerinnen und Bürger ist nicht möglich.
Kontakt
Hilfe und Auskunft erhalten Sie unter folgenden Kontaktdaten:
Telefon:
0921 605-3330
Sofern Sie uns eine elektronische Nachricht zukommen lassen möchten, nutzen Sie bitte unser allgemeines Kontaktformular (Themenbereich Förderung und ESF \ Sonstige Förderung).