Soziale Hilfen
Zuschüsse zur Familienerholung
Urlaubszeit ist die schönste Zeit. Ein gemeinsamer Familienurlaub trägt neben der gesundheitlichen Erholung wesentlich zur Verbesserung des Familienklimas bei und schafft somit eine Grundlage zur Bewältigung des Familienalltages. Um Familien mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten könnten, ein paar unbeschwerte Tage in einer familienfreundlichen Familienferienstätte zu ermöglichen, gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Familienerholung aus den Haushaltsmittel des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Wege der Projektförderung.
Die Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Welche Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung müssen erfüllt sein?
- Der Antrag muss grundsätzlich mindestens 3 Wochen vor Beginn des Erholungsurlaubes beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingehen (schriftlich auf dem Postwege oder per Fax).
- Der Hauptwohnsitz der Familie ist in Bayern.
- Es handelt sich um einen gemeinsamen Erholungsaufenthalt von Familien mit Kindern, für die Kindergeld bezogen wird.
Familie, das sind nach der Rahmenvereinbarung Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, allein erziehende Mütter und Väter und ihre Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Ein getrennt lebender Elternteil, der mit seinen Kindern in den Urlaub fahren möchte, für die der andere Elternteil aber das Kindergeld bezieht, kann grundsätzlich auch für sich und die Kinder die Förderung erhalten. Das gleiche gilt für sogenannte Patchworkfamilien. Großeltern, die mit ihren Enkelkindern verreisen, können dann eine Förderung erhalten, wenn die Eltern aus einem wichtigen Grund nicht an der Erholung teilnehmen können. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine schwere Erkrankung der Eltern. Kein Ausnahmefall ist demnach, wenn die Eltern arbeiten müssen und keinen Urlaub nehmen können. Eine Förderung für die Großeltern ist somit auch dann nicht möglich, wenn ein Elterteil an der Erholung teilnimmt.
Leben die Enkelkinder bei den Großeltern und beziehen diese auch das Kindergeld für die Enkel, wird wie bei Pflegeeltern verfahren.
Urlaube von Eltern ohne ihre Kinder, bzw. Kinder ohne Eltern werden nicht gefördert. - Es handelt sich um einen Aufenthalt in einer Familienferienstätte in Bayern. Während der bayerischen Schulferienzeit ist ein Aufenthalt in einer Familienferienstätte im ganzen Bundesgebiet förderfähig.
Familienferienstätten im Sinne der Rahmenvereinbarung sind die im nachstehenden Verzeichnis (siehe „Unterlagen und Kontakt“) aufgeführten Einrichtungen. Urlaube in Privatunterkünften oder anderen Ferienstätten werden nicht gefördert. - Der Erholungsaufenthalt muss mindestens sechs Verpflegungstage umfassen, es werden höchstens 14 Verpflegungstage gefördert. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag.
- Gefördert wird jährlich höchstens ein Erholungsurlaub. Die Höchstförderdauer von 14 Verpflegungstagen kann nicht aufgeteilt werden (z.B. in zwei Urlaube zu je sieben Verpflegungstage).
- Die Familie muss an einem Angebot der Eltern- und Familienbildung teilnehmen.
- Das Familiennettoeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres vor dem Erholungsaufenthalt liegt unterhalb folgender Einkommensgrenzen:
- für allein erziehende Eltern mit ein Kind 15.600 €
- für beide Eltern mit ein Kind 17.400 €
- für jedes weitere Kind 4.800 €.
Es zählen nur die Kinder, für die Kindergeld bezogen wird.
(Beispiel: Die Einkommensgrenze für ein Elternpaar mit zwei Kindern beträgt 17.400,-€ + 4.800,-€ = 22.200,-€).
Für den Urlaub im Jahr 2012 ist das Einkommen des Jahres 2010 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr).
Bei Familien, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen gelten die Einkommensvoraussetzungen für die Förderung als erfüllt.
Einkommensermittlung
Berücksichtigt wird die Summe aller positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG):
Dies sind:
- der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (§22 EStG)
- der Gewinn bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit.
Abzüglich:
- 27 % der Einkünfte als Pauschale für Steuer und Sozialabgaben, bzw. 22 % bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern ( Beamte, Richter, Soldaten, etc).
- Unterhaltszahlungen an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht erhöht wurde sowie an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs.1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (an Eltern, gesch. Ehegatten , etc)
- Pauschbetrag entsprechend § 33b Abs. 1-3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten, sowie für den Antragsteller und dessen Lebenspartner.
Hinzu kommen:
Transferleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, … etc .
Verluste in einer Einkunftsart, Freibeträge für Landwirte und Alleinerziehende sowie Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt.
Kein Einkommen sind: Kindergeld, Kindergeldzuschläge, Landeserziehungsgeld, Wohngeld, Kindesunterhalt, Waisenrenten etc.
Sonderfall des aktuellen Einkommens:
Auf Antrag kann das zu berücksichtigende Einkommen neu berechnet werden, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate hochgerechnet auf ein Kalenderjahr um mindestens 20 % geringer ist, als das erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des vorvergangenen Jahres und unter der o. g. Einkommensgrenze liegt. Sonderzahlungen werden in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden.
Das für die Förderung maßgebliche Einkommen wird eigenständig berechnet. Es ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Nettoeinkommen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass telefonisch keine fiktiven Einkommensberechnungen durchgeführt werden können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ein aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges (z.B. eine Kopie des letzten Kontoauszuges mit Namen des Kontoinhabers oder Bezügemitteilung) - immer erforderlich - und
- der vollständige Einkommenssteuerbescheid des vorvergangenen Jahres (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht). Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt, der Ihnen nach der Antragstellung zugesandt wird. Oder:
- ein aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)bzw. XII (Sozialhilfe) an Stelle des Steuerbescheides oder Einkommensfragebogens, wenn Sie diese Leistungen im Zeitraum des beantragten Urlaubes beziehen.
Verfahrensweise:
Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Förderung gewährt wird und ggf. wie hoch diese sein wird. Zudem erhalten Sie einen Bestätigungsvordruck übersandt, der von der Familienferienstätte am Ende Ihres Urlaubes ausgefüllt werden muss. Bitte senden Sie diese Bestätigung umgehend nach Ihrem Urlaub an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zurück.
Nach Eingang dieser Bestätigung werden die Angaben überprüft und die Zuwendung an Sie ausbezahlt.
Wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht wird, kann die Zuwendung nicht mehr ausbezahlt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der Verpflegungstage und beträgt
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen : 13,00 € /Tag
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind mit Behinderung 17,00 €/Tag
Die Behinderung muss mit einem Feststellungsbescheid nach dem SGB IX oder mit einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Ein ärztliches Attest genügt nicht.
Die Fördersätze werden unabhängig von den tatsächlichen Urlaubskosten als Zuschuss gezahlt. Zusätzliche Leistungen (z.B. Fahrtkosten) werden nicht gewährt.
Die Zuwendungen werden nur dann ausgezahlt, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt wurden.
Es wird deshalb eine Reiserücktritt- bzw. eine Reiseabbruchversicherung empfohlen.
Wichtig:
Die Zuwendung wird nach der Erholungsmaßnahme ausbezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschusses ist nicht möglich, auch nicht an die Familienferienstätte oder an eine andere Person.
Das ZBFS bearbeitet nur den Antrag auf Zuwendungen. Auswahl, Reservierung und evtl. Buchung der Familienferienstätte erfolgt durch die Familien selbst. Informationen und Beratungen zu den Familienferienstätten erhalten Sie von den freien Wohlfahrtsverbänden und den ihnen angeschlossenen Organisationen, dies sind z.B. Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Der Paritätische.
Urlaube, die über den 31.Dezember eines Jahres hinausgehen, werden voll im darauf folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.



