Informationen zur Anerkennung von Assistenz-Hunden in Leichter Sprache finden Sie hier.

Anerkennung von Assistenzhunden

Allgemeine Informationen

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird geregelt, dass Menschen mit Behinderung den Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch Ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf.

Zum 01. März 2023 trat hierzu ergänzend die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft.

Logo AhundvMit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt. Die AHundV sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor. Hierdurch wird eindeutig nachweisbar, dass es sich um einen Assistenzhund handelt.

Zuständigkeit

Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung in Bayern befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Bayern stattfindet, ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Unterfranken für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente und Abzeichen zuständig.

Ansprechpartner

0 931 / 4107 - 129
0 931 / 4107 - 203

Kontakt: www.zbfs.bayern.de/kontakt

Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die in den jeweiligen beigefügten Hinweisblättern aufgeführten Unterlagen sind zu senden an

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Region Unterfranken
Team 95 – AHundV
Georg-Eydel-Str. 13
97082 Würzburg

Antragsformulare und Erläuterungen

Anerkennung von Assistenzhunden nach § 21 AHundV

Variante A

Ihr Hund hat bereits eine dem Behindertengleichstellungsgesetzt (BGG) entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet.

Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG.

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Einzureichen sind der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die in dem beigefügten Hinweisblatt 1 aufgelisteten Unterlagen.

oder

Variante B

Ihr Hund hat eine entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund nach dem 1. März 2023 begonnen und diese mit erfolgreicher Prüfung bis einschließlich 30. Juni 2024 beendet.
Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG.

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Einzureichen sind der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die in dem beigefügten Hinweisblatt 1 aufgelisteten Unterlagen.

Hier finden Sie den Vordruck: Antrag § 21 AHundV

 

Anerkennung von Assistenzhunden nach § 22 Abs. 1 AHundV

Ihr Hund wurde bereits im Ausland als Assistenzhund anerkannt und hat eine Ausbildung entsprechend des § 12f Satz 2 BGG absolviert.

Gegenstand der Ausbildung müsse hierbei insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes gewesen sein.

Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie dem beigefügten Hinweisblatt 2 aufgelisteten Unterlagen.

Hier finden Sie den Vordruck: Antrag § 22 Abs. 1 AHundV

Anerkennung von Assistenzhunden nach § 22 Abs. 2 AHundV

Ihr Hund wurde bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt.

Diese Anerkennung muss durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einen Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einen Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie dem beigefügten Hinweisblatt 3 aufgelisteten Unterlagen.

Hier finden Sie den Vordruck: Antrag § 22 Abs. 2 AHundV

Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde nach § 23 AHundV

Wurde einem Menschen mit Behinderung ein Assistenzhund nach § 33 SGB V als Hilfsmittel gewährt, so wird auf Antrag ein Ausweis und ein Abzeichen ausgehändigt. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes handelt es sich hier ausschließlich um Blindenführhunde.

Einzureichen sind der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die in dem beigefügten Hinweisblatt 4 aufgelisteten Unterlagen.

Hier finden Sie den Vordruck: Antrag § 23 AHundV