Orthopädische Versorgung

Die Orthopädische Versorgungsstelle beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für die Lieferung von Hilfsmitteln und Zahlung von Ersatzleistungen zuständig. Dieser Aufgabenbereich wird auch Orthopädische Versorgung genannt.

Antrag und Verfahren

Hilfsmittel erhalten Sie von der Orthopädischen Versorgungsstelle als Sachleistungen. Ersatzleistungen sind Zuschüsse oder Kostenübernahmen.

Für diese Leistungen müssen Sie vor der Lieferung eines Hilfsmittels oder vor Durchführung einer Maßnahme einen Antrag bei der Orthopädischen Versorgungsstelle stellen.

Hilfsmittel

Der Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 13 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt. Als Hilfsmittel können zum Beispiel Prothesen, Stützapparate, orthopädische Maßschuhe, Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte und sonstige behindertengerechte Ausstattungen geliefert werden. 

Auch Zubehör zum Hilfsmittel, die Instandhaltung und der Ersatz der Hilfsmittel gehören zum Grundanspruch auf Orthopädische Versorgung. 

Einzelheiten zu Art und Umfang der Orthopädischen Versorgung sind in der Orthopädieverordnung geregelt. Für Hilfsmittel ist eine fachärztliche Verordnung notwendig. Die erforderlichen Hilfsmittel werden von der Orthopädischen Versorgungsstelle genehmigt und geliefert.

Beschädigte erhalten Hilfsmittel für die anerkannten Schädigungsfolgen. Schwerbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 können Hilfsmittel auch für schädigungsfremde Leiden erhalten, aber nur, wenn sie nicht gesetzlich krankenversichert sind oder kein sonstiger Ausschlussgrund nach § 10 Abs. 7 BVG besteht. 

Hinterbliebene können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 BVG Anspruch auf Hilfsmittel haben. Nähere Auskunft hierzu gibt Ihnen die Orthopädische Versorgungsstelle.

Gemäß § 18 Abs. 1 BVG sind Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten zu erbringen. Wünschen Sie jedoch im Einzelfall Hilfsmittel, die in Ausführung oder Ausstattung über das notwendige Maß hinausgehen, müssen Sie die Preisdifferenz als Mehrkosten selbst übernehmen.

Ersatzleistungen

Zuschüsse oder Kostenübernahmen sind eine besondere Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 11 Abs. 3 BVG). Diese Geldleistungen kommen nach der Orthopädieverordnung (OrthV) vor allem in Betracht für:

 Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Orthopädische Versorgungsstelle.

 

 

Zuständigkeit und Außensprechtage

Ab 1. Januar 2018 ist die Orthopädische Versorgungsstelle beim ZBFS - Region Unterfranken in Würzburg für Sie zuständig.

Erreichbarkeit

Anschrift

Zentrum Bayern Familie und Soziales
- Region Unterfranken
Orthopädische Versorgungstelle (OVSt)
Georg-Eydel-Str. 13
97082 Würzburg

Erreichbarkeit

Persönlich:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag

08:30 bis 12:30 Uhr

Donnerstag

08:30 bis 16:00 Uhr

und nach Vereinbarung.

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Telefonisch:

Montag bis Freitag

08:00 bis 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung.

 

Telefon OVSt: 0931 4107 520
Telefax OVSt: 0931 4107 380
Email-Kontakt über: www.zbfs.bayern.de/kontakt

Telefonzentrale : 0931 4107 01
Zentrales Fax : 0931 4107 222

Sprechtage

Außensprechtage der Orthopädischen Versorgungsstelle

Außensprechtage werden bei besonderem Bedarf nach vorheriger Absprache im Einzelfall durchgeführt. Sie erfolgen durch Haus- und Firmenbesuche.

Die jeweiligen Sprechtagstermine finden daher nur nach Voranmeldung und daraufhin erfolgter Terminvereinbarung statt.

Für eine Anmeldung zum Außensprechtag bedarf es eines organisatorischen Vorlaufs von mindestens einer Woche.

Ohne Vorladung durch die Orthopädische Versorgungsstelle zum Sprechtag bei einer Firma besteht kein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und Verdienstausfall.

Bei Prothesen- und Schuhversorgungen sind unbrauchbare und reparaturbedürftige Hilfsmittel zum Sprechtag mitzubringen. Wenn Sie Ersatz für orthopädische Schuhe benötigen, bringen Sie bitte bei Doppelausstattung das vorletzte, bei Einfachausstattung das letzte Schuhpaar zum Sprechtag mit. Das Vorzeigen dieser Schuhe ist nicht erforderlich, wenn das Abgabedatum für Straßenschuhe mindestens drei Jahre oder für Hausschuhe mindestens fünf Jahre zurückliegt. Bei Berechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Pflicht zur Vorstellung der Schuhe bereits nach vier Jahren.