Schwerbehindertenverfahren (SGB IX)
"Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Lassen Sie uns die Behinderten und ihre Angehörigen auf ganz natürliche Weise in unser Leben einbeziehen. Wir wollen ihnen die Gewißheit geben, daß wir zusammengehören."
Richard von Weizsäcker
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt auf Antrag
- das Vorliegen einer Behinderung und
- den Grad der Behinderung (GdB) sowie u. U. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
fest.
Sie können Ihren Antrag
online
stellen; alternativ können Sie die Antragsformulare
auf die Festplatte Ihres PC laden,
ausdrucken und anschließend an die für Sie zuständige
Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales
senden.
Beträgt der GdB wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen
Schwerbehindertenausweis,
auf dessen Rückseite gegebenenfalls die zustehenden Merkzeichen eingetragen werden.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt nach Maßgabe der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", die Bestandteil der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sind. Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" können Sie hier herunterladen.
Diese Feststellungen sind meist die Voraussetzung dafür, dass behinderte Menschen die Ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können.
Angesichts der Vielzahl von Nachteilsausgleichen und der unterschiedlichen hierfür zuständigen Behörden und Stellen fällt es oft schwer, sich rasch und vollständig zu informieren. Kein behinderter Mensch soll aber aus Unkenntnis auf seine Rechte verzichten.
Darum sollten Sie die
Broschüre "Wegweiser für Menschen mit Behinderung"
über die wichtigsten Grundzüge des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX sowie die Ansprüche Behinderter auf den verschiedenen Gebieten lesen.


