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Integrationsamt
Leistungen an schwerbehinderte Menschen

Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
einer behinderungsgerechten Wohnung
(Wohnungshilfen)

auf dieser Seite:


Beschreibung

Das Integrationsamt kann schwerbehinderten Menschen Leistungen gewähren

  • zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum,
  • zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an behinderungsgerechte Bedürfnisse und
  • zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.

Es können einkommensabhängige Zuschüsse, Zinszuschüsse und / oder Darlehen gewährt werden.

Vorrang der Rehabilitationsträger: Das Integrationsamt kann nur für Selbständige und Beamte, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist, Wohnungshilfe gewähren. Für alle anderen schwerbehinderten Menschen ist der Reha-Träger (Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Kriegsopferfürsorge) zuständig nach § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX. Leistungen der Rehabilitationsträger gehen den Leistungen des Integrationsamts vor (§ 102 Abs. 5 SGB IX).

Maßnahmen, die zur persönlichen Lebensführung gehören, eine Verbesserung der Lebensqualität bewirken oder elementaren Grundbedürfnissen entsprechen (z.B. Bad, Küche, Schlafzimmer), sind nicht förderfähig.

Voraussetzungen

Ihre Eingliederung in das Arbeitsleben stößt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere Ihrer Behinderung auf besondere Schwierigkeiten und die Leistung ist geeignet, Ihre berufliche Eingliederung zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Sie müssen schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX) oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) sein, mit mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden und das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt erhalten.
Bei Hilfen zur Beschaffung von Wohnraum müssen die Fördervoraussetzungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz vorliegen.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor der Beschaffung oder Ausstattung des Wohnraums beim Integrationsamt stellen und die Genehmigung abwarten. Nach Antragstellung kann ggf. ein Antrag auf vorzeitigen Beginn der Baumaßnahme gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Das Integrationsamt benötigt von Ihnen folgende Unterlagen:

  1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular,
  2. Kopie des Schwerbehindertenausweises oder
    des Gleichstellungsbescheids der Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt),
  3. Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts,
  4. Kostenvoranschläge und
  5. Planungsunterlagen, die den Nachweis der behinderungsgerechten Ausstattung enthalten,
  6. Einkommensnachweise aller in der Familie Berufstätigen für das in den kommenden 12 Monaten zu erwartende Einkommen,
  7. Wohnflächenberechnung,
  8. Finanzierungsplan und
  9. Finanzierungsnachweise.

Rechtsgrundlagen

Externer Link § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d Sozialgesetzbuch IX,
Externer Link § 22 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Formulare (§ 22 SchwbAV)

 pdf-icon  Förderantrag (Druckversion)
  pdf-icon   Förderantrag (Druck- und Speicherversion)
Information Formularhinweise

Weiterführende Links

Externer Link Fachlexikon Behinderung & Beruf 
Externer Link Beratungsstellen der Bayerischen Architektenkammer 
Externer Link KfW-Förderprogramm zum barrierefreien Umbau von Wohnungen 2009 
Externer Link BFH: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen 

 

Ansprechpartner

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Städte:         LA
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Fax.: 08 71/8 29-1 85

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Erwin Elbl (E-Mail)
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Landkreise:  A, NU
Ursula Pecher (E-Mail)
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Fax.: 08 21/57 09-90 25

Aktualisiert: 25.04.2012


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