Corona-Teilhabe-Fonds

Am 31. Mai 2021 endete die Antragsfrist für dieses Förderprogramm. Die nachfolgenden Informationen sind somit zeitlich überholt und bleiben nur noch für Zwecke der Schlussprüfung online.

Die über 950 Inklusionsunternehmen in Deutschland, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen sollen bei der Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie mit insgesamt 100 Millionen Euro unterstützt werden.

Der Deutsche Bundestag hat in seinem zweiten Nachtragshaushalt in 2020 beschlossen, aus Gründen der staatlichen Fürsorge nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach
§ 53 Bundeshaushaltsordnung, sowie einer hierzu erlassenen Richtlinie, entsprechende Finanzhilfen zu gewähren. Gegenstand der Billigkeitsleistung sind Zuschüsse zur Bewältigung oder Minderung von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie, wenn die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die betrieblichen Fixkosten in den Monaten September bis Dezember 2020 und Januar bis Mai 2021 (neu! – bisher bis März 2021) zu decken. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Diese sogenannte Liquiditätsbeihilfe dient dem Ausgleich von entstandenen wirtschaftlichen Schäden, sofern diese durch die Corona-Pandemie verursacht wurden und nicht durch andere Umsätze oder andere staatliche Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Innerhalb des Förderzeitraums September 2020 bis Mai 2021 kann die Liquiditätsbeihilfe für mindestens einen Monat und höchstens neun Monate beantragt werden (individueller Förderzeitraum). Die Liquiditätsbeihilfe beträgt regelmäßig 90 Prozent der Differenz aus den im individuellen Förderzeitraum zu deckenden förderfähigen betrieblichen Fixkosten und den voraussichtlichen Einnahmen im gleichen Zeitraum. Die übrigen 10 Prozent der Differenz sind vom Antragsteller als Selbstbeteiligung zu tragen.

Anträge können bis zum 31. Mai 2021 (bisher bis zum 31. März 2021 - Datum des Eingangs des vollständigen Antrags) bei der Bewilligungsstelle, bei einem Unternehmens- oder Einrichtungssitz in Bayern beim Inklusionsamt Bayern gestellt werden.

Die für die Liquiditätsbeihilfe zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags gewährt.

Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe kann unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

Antragsberechtigt sind, unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform, mit Sitz in Deutschland privatrechtlich organisierte:

  • Inklusionsbetriebe nach § 215 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
  • Unternehmen, bei denen als Unternehmenszweck die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die soziale Teilhabe, einschließlich der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern oder die Teilhabe an Bildung nach § 75 SGB IX im Vordergrund stehen sowie Unternehmen, die Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX betreiben (Einrichtungen der Behindertenhilfe).
  • Nicht gewinnorientierte Läden oder Verkaufsstellen, deren Hauptzweck es ist, bedürftige Menschen mit für sie erschwinglichen Waren des täglichen Gebrauchs zu versorgen (Sozialkaufhäuser).
  • Nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft am Markt tätig sind (Sozialunternehmen) und die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist.
  • Für oben genannte Unternehmen und Einrichtungen, die als sogenannte verbundene Unternehmen zu werten sind, gelten zusätzliche Vorgaben (siehe Nr. 1.5 der FAQ).


Schlussprüfung

Sie werden von uns zur Übermittlung der Unterlagen für die sogenannte Schlussprüfung mit einem gesonderten Schreiben aufgefordert. Mit diesem „Aufforderungsschreiben“ wird eine Abgabefrist genannt und außerdem mitgeteilt, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Einzureichen sind regelmäßig das Formular zur Schlussprüfung, das Sie hier herunterladen können (sollte Ihr Browser eine Fehlermeldung anzeigen, klicken Sie dennoch„Speichern“ an. Es sollte dann angezeigt werden, dass Sie eine pdf-Datei auf Ihren Rechner abspeichern können. Diese Datei können Sie dann verwenden. Ggf nutzen Sie bitte einen anderen Browser.), und weitere im Formular genannte Unterlagen (siehe dort letzte Seite).

Formular zur Schlussprüfung

Sie können sich gerne das Formular bereits vor Aufforderung herunterladen und mit dem Ausfüllen beginnen. Mit der Übermittlung warten Sie bitte, bis Sie das Aufforderungsschreiben von uns erhalten haben, weil eventuell die Vorlage zusätzlicher Unterlagen/Belege notwendig ist.

Bitte beachten Sie bezüglich der Nutzung, Übermittlung usw. des interaktiven pdf-Dokuments bzw. des ausgefüllten Formulars die Hinweise zum Antrag, die entsprechend gelten (siehe unten).

 

Antrag

Der Antrag ist bundesweit einheitlich:

Antragsformular (Sollte Ihr Browser eine Fehlermeldung anzeigen, klicken Sie dennoch„Speichern“ an. Es sollte dann angezeigt werden, dass Sie eine pdf-Datei „antrag_zum_corona-teilhabe-fonds.pdf“ auf Ihren Rechner abspeichern können. Diese Datei können Sie dann verwenden. Ggf nutzen Sie bitte einen anderen Browser.)

Hinweise zur Nutzung von interaktiven pdf-Formularen: Um interaktive Formulare im pdf-Format auszufüllen und zu speichern, benötigen Sie grundsätzlich den kostenlos downloadbaren Acrobat Reader der Firma Adobe. Den Acrobat Reader können Sie hier herunterladen.

Übermittlung der ausgefüllten Anträge

Verändern Sie bitte nicht die Struktur und insbesondere die automatisch erzeugte Postanschrift der Bewilligungsstelle beim Antragsformular nicht. Nur dann können die Funktionen am Ende des Formulars richtig genutzt werden.

Speichern Sie den vollständig ausgefüllten Antrag auf Ihrem PC („Formular speichern“).

Über die Funktion "Daten per Mail senden" übertragen Sie die Daten digital an die Bewilligungsstelle (E-Mail-Adresse: coronateilhabefonds@zbfs.bayern.de) – achten Sie auf eine bestehende Internetverbindung. Hier werden nur Ihre Eingaben übermittelt, nicht das komplette Antragsformular. Diese Daten können wir unmittelbar in unser EDV-Verfahren übertragen, so dass eine manuelle Eingabe entfällt.

Schicken Sie im Anschluss das ausgedruckte Exemplar („Formular drucken“) mit den notwenigen Unterlagen postalisch an die Bewilligungsstelle (an die automatisch erzeugte Postanschrift).

Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihres Antrags. Die Unterlagen, die Sie mit übermitteln müssen, ergeben sich aus dem Antragsformular.

Für eine vollständige Antragstellung benötigen wir zudem stets ein von der berechtigten Person unterschriebenes Antragsformular. Dies können Sie uns zusammen mit den weiteren notwendigen Unterlagen auch elektronisch per E-Mail an die genannte E-Mail-Adresse übermitteln.

Kontakt

Auskunft und Beratung erhalten Sie bei den bayerischen Inklusionsämtern
Kontakt zu den Inklusionsämtern bei den Regionalstellen des ZBFS

Weitere Informationen

Richtlinie BAnz AT 11.12.2020 B3
Richtlinie BAnz AT 08.04.2021 B2
Fragen und Antworten (FAQ) zum Corona-Teilhabe-Fonds (Stand: 22.04.2021)
Datenschutzhinweise
Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)