Änderungen des Elterngeldgesetzes im Zusammenhang mit Covid-19 (Coronavirus)

Damit Eltern beim Elterngeld möglichst keine Nachteile durch die Folgen der Covid-19-Pandemie entstehen, wurden vorübergehende gesetzliche Änderungen im Hinblick auf Einkommensverlust und Bezugs-/Bemessungszeitraum vorgenommen.

Deshalb möchten wir Sie gerne bei einer eventuellen Neugestaltung Ihres Elterngeldbezugs unterstützen. Hierzu steht Ihnen auch unser Lebensmonatsrechner zur Verfügung.

Bestimmte Änderungen sind nur möglich, wenn Sie eine systemrelevante Tätigkeit ausüben. Bitte prüfen Sie gegebenenfalls, ob Sie zu diesem Personenkreis gehören. Wichtig ist, dass Sie dafür einen Nachweis Ihres Arbeitgebers vorlegen können (bei Selbständigen: plausible Erklärung).

Sie befinden sich bereits im Elterngeldbezug

Können Sie Ihre Elterngeldmonate nicht wie beantragt in Anspruch nehmen?

Sie üben eine systemrelevante Tätigkeit aus und können Ihre Arbeitszeit nicht wie geplant reduzieren. Der Bezugszeitraum Ihres Elterngeldes fällt in die Zeit vom  01.03.2020 bis 31.12.2020.

In diesem Fall kann Ihr Bezugszeitraum auf Antrag aufgeschoben werden. Dabei sind Lücken im Elterngeldbezug bis 30.06.2021 ausnahmsweise möglich. Die aufgeschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens im Juni 2021 angetreten werden. Der konkrete Beginn richtet sich nach dem Lebensmonat Ihres Kindes.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie auch BasisElterngeld nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes beziehen. Monate mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen oder ausländische Familienleistungen gelten als Monate, in denen die Mutter BasisElterngeld bezieht. Diese Monate können nicht aufgeschoben werden.

Haben Ihre Partnerschaftsbonusmonate bereits begonnen?

Wenn die Partnerschaftsbonusmonate bereits begonnen haben, ist ein Aufschieben nicht mehr möglich.

Elterngeldrechtlich entstehen Ihnen jedoch keine Nachteile (Vertrauensschutz), falls sich die Höhe Ihres Einkommens und/oder der Umfang Ihrer Arbeitszeit ändert. Für die Beurteilung Ihres Anspruchs auf Elterngeld wird weiterhin von Ihren diesbezüglichen Angaben im bisherigen Antrag ausgegangen.

Sie erhalten den Partnerschaftsbonus damit in der Höhe, wie er Ihnen bereits im vorläufigen Bewilligungsbescheid mitgeteilt wurde.

Wurden die Partnerschaftsbonusmonate bereits beantragt, haben aber noch nicht begonnen?

Wenn die Partnerschaftsbonusmonate beantragt wurden, aber noch nicht begonnen haben, können Sie unter den folgenden Voraussetzungen aufschieben:

Mindestens einer der beiden Elternteile übt eine systemrelevante Tätigkeit aus. Der Bezugszeitraum der vier Partnerschaftsbonusmonate fällt ganz oder teilweise in die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020.

Die aufgeschobenen Partnerschaftsbonusmonate müssen spätestens im Juni 2021 angetreten werden. Die Partnerschaftsbonusmonate müssen von beiden Elternteilen aufgeschoben werden. Bitte beachten Sie, dass die vier Partnerschaftsbonusmonate immer zusammenhängend genommen werden müssen. Lücken vor Beginn der Partnerschaftsbonusmonate sind unschädlich.

Liegt der Bezug Ihrer Partnerschaftsbonusmonate ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23.09.2022 (für Geburten vor dem 01.09.2021: ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 31.12.2021), entstehen Ihnen elterngeldrechtlich keine Nachteile (Vertrauensschutz), falls sich coronabedingt die Höhe Ihres Einkommens und/oder der Umfang Ihrer Arbeitszeit ändert. Für die Beurteilung Ihres Anspruchs auf Elterngeld wird weiterhin von Ihren diesbezüglichen Angaben im bisherigen Antrag ausgegangen.

Sie erhalten den Partnerschaftsbonus damit in der Höhe, wie er Ihnen bereits im vorläufigen Bewilligungsbescheid mitgeteilt wurde.

Erhalten Sie während Ihres Elterngeldbezugs Einkommensersatzleistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I)?

Die gesetzlichen Regelungen wurden zum 01.01.2021 angepasst. Auch Entgeltersatzleistungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie gezahlt werden, sind künftig grundsätzlich anzurechnen. Bitte informieren Sie uns gegebenenfalls über Ihre Entgeltersatzleistungen.

 

Sie möchten einen Änderungsantrag stellen oder uns einen der oben genannten Sachverhalte mitteilen? Bitte verwenden Sie für die Beantragung des Aufschubs oder die Mitteilung von Änderungen durch Covid-19 den speziell hierfür vorgesehenen Vordruck Elterngeld und Covid-19.

 

Sie sind werdende Eltern oder möchten einen Antrag auf Elterngeld stellen

Haben Sie wegen Covid-19 vor der Geburt einen Einkommensverlust (z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I)?

Eltern, die aufgrund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 01.03.2020 bis 23.09.2022 einen Einkommensverlust hinnehmen müssen, können auf Antrag die vom Einkommensverlust betroffenen Monate ausklammern. Einkommensersatzleistungen, wie z.B. das Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, können für die Elterngeldberechnung nicht als Einkommen herangezogen werden.

Bei Gewinneinkünften ist als Bemessungszeitraum für das Einkommen grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt heranzuziehen. Ein Einkommensverlust aufgrund der Covid-19-Pandemie führt nur zu einer Verschiebung des maßgeblichen Kalenderjahres, wenn er in der Zeit vom 01.03.2020 bis 23.09.2022 eingetreten ist.

Können Sie Ihre Elterngeldmonate nicht wie geplant in Anspruch nehmen?

BasisElterngeld/ElterngeldPlus

Sie üben eine systemrelevante Tätigkeit aus und können Ihre Arbeitszeit nicht wie geplant reduzieren. Der Bezugszeitraum Ihres Elterngeldes fällt in die Zeit vom  01.03.2020 bis 31.12.2020.

In diesem Fall kann Ihr Bezugszeitraum auf Antrag aufgeschoben werden. Dabei sind Lücken im Elterngeldbezug bis 30.06.2021 ausnahmsweise möglich. Die aufgeschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens im Juni 2021 angetreten werden. Der konkrete Beginn richtet sich nach dem Lebensmonat Ihres Kindes.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie auch BasisElterngeld nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes beziehen. Monate mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen oder ausländische Familienleistungen gelten als Monate, in denen die Mutter BasisElterngeld bezieht. Diese Monate können nicht aufgeschoben werden.

Partnerschaftsbonusmonate

Hier gelten die allgemeinen Regelungen zum Aufschieben, wie bei BasisElterngeld/ElterngeldPlus (s.o.). Dabei genügt es, dass nur ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit ausübt. Die Partnerschaftsbonusmonate müssen von beiden Elternteilen aufgeschoben werden. Bitte beachten Sie außerdem, dass die vier Partnerschaftsbonusmonate immer zusammenhängend genommen werden müssen. Lücken vor Beginn der Partnerschaftsbonusmonate sind unschädlich.

 

Sie möchten Monate mit einem durch Covid-19 bedingten Einkommensverlust  ausklammern? Bitte nutzen Sie hierfür die Anlage C19 und fügen Sie diese Ihrem Elterngeldantrag bei.

Sie möchten Elterngeldbezugsmonate aufschieben? Bitte verwenden Sie für die Beantragung des Aufschubs den speziell hierfür vorgesehenen Vordruck Elterngeld und Covid-19.