Orthopädische Versorgung
Die Orthopädische Versorgungsstelle beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für die Lieferung von Hilfsmitteln und Zahlung von Ersatzleistungen zuständig. Dieser Aufgabenbereich wird auch Orthopädische Versorgung genannt.
Antrag und Verfahren
Hilfsmittel erhalten Sie von der Orthopädischen Versorgungsstelle als Sachleistungen. Ersatzleistungen sind Zuschüsse oder Kostenübernahmen.
Für diese Leistungen müssen Sie vor der Lieferung eines Hilfsmittels oder vor Durchführung einer Maßnahme einen Antrag bei der Orthopädischen Versorgungsstelle stellen.
Hilfsmittel
Der Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 13 Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt. Als Hilfsmittel können zum Beispiel Prothesen, Stützapparate, orthopädische Maßschuhe, Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte und sonstige behindertengerechte Ausstattungen geliefert werden.
Auch Zubehör zum Hilfsmittel, die Instandhaltung und der Ersatz der Hilfsmittel gehören zum Grundanspruch auf Orthopädische Versorgung.
Einzelheiten zu Art und Umfang der Orthopädischen Versorgung sind in der Orthopädieverordnung geregelt. Für Hilfsmittel ist eine fachärztliche Verordnung notwendig. Die erforderlichen Hilfsmittel werden von der Orthopädischen Versorgungsstelle genehmigt und geliefert.
Beschädigte erhalten Hilfsmittel für die anerkannten Schädigungsfolgen. Schwerbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 können Hilfsmittel auch für schädigungsfremde Leiden erhalten, aber nur, wenn sie nicht gesetzlich krankenversichert sind oder kein sonstiger Ausschlussgrund nach § 10 Abs. 7 BVG besteht.
Hinterbliebene können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 BVG Anspruch auf Hilfsmittel haben. Nähere Auskunft hierzu gibt Ihnen die Orthopädische Versorgungsstelle.
Gemäß § 18 Abs. 1 BVG sind Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten zu erbringen. Wünschen Sie jedoch im Einzelfall Hilfsmittel, die in Ausführung oder Ausstattung über das notwendige Maß hinausgehen, müssen Sie die Preisdifferenz als Mehrkosten selbst übernehmen.
Ersatzleistungen
Zuschüsse oder Kostenübernahmen sind eine besondere Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 11 Abs. 3 BVG). Diese Geldleistungen kommen nach der Orthopädieverordnung (OrthV) vor allem in Betracht für:
- Beschaffung eines Motorfahrzeugs nach § 23 OrthV
- Erwerb oder Miete einer Abstellmöglichkeit für Motorfahrzeuge nach § 31 OrthV
- Erwerb oder Miete einer Abstellmöglichkeit für Rollstühle nach § 33 OrthV
- Beschaffung eines Fahrrads nach § 34 OrthV
- Beschaffung von Kommunikationsgeräten nach § 36 und § 37 OrthV
- Instandhaltung von Motorfahrzeugen nach § 26 OrthV
- Änderungen von Motorfahrzeugen nach § 27 und § 28 OrthV
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Orthopädische Versorgungsstelle.
Zuständigkeit und Außensprechtage
Ab 1. Januar 2018 ist die Orthopädische Versorgungsstelle beim ZBFS - Region Unterfranken in Würzburg für Sie zuständig.
Erreichbarkeit
Anschrift
Zentrum Bayern Familie und Soziales
- Region Unterfranken
Orthopädische Versorgungstelle (OVSt)
Georg-Eydel-Str. 13
97082 Würzburg
Erreichbarkeit
Persönlich:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag
08:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 bis 16:00 Uhr
und nach Vereinbarung.
In BayernAtlas anzeigen
Telefonisch:
Montag bis Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung.
Telefon OVSt: 0931 4107 520
Telefax OVSt: 0931 4107 380
Email-Kontakt über: www.zbfs.bayern.de/kontakt
Telefonzentrale : 0931 4107 01
Zentrales Fax : 0931 4107 222
Sprechtage
Außensprechtage der Orthopädischen Versorgungsstelle
Außensprechtage werden bei besonderem Bedarf nach vorheriger Absprache im Einzelfall durchgeführt. Sie erfolgen durch Haus- und Firmenbesuche.
Die jeweiligen Sprechtagstermine finden daher nur nach Voranmeldung und daraufhin erfolgter Terminvereinbarung statt.
Für eine Anmeldung zum Außensprechtag bedarf es eines organisatorischen Vorlaufs von mindestens einer Woche.
Ohne Vorladung durch die Orthopädische Versorgungsstelle zum Sprechtag bei einer Firma besteht kein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und Verdienstausfall.
Bei Prothesen- und Schuhversorgungen sind unbrauchbare und reparaturbedürftige Hilfsmittel zum Sprechtag mitzubringen. Wenn Sie Ersatz für orthopädische Schuhe benötigen, bringen Sie bitte bei Doppelausstattung das vorletzte, bei Einfachausstattung das letzte Schuhpaar zum Sprechtag mit. Das Vorzeigen dieser Schuhe ist nicht erforderlich, wenn das Abgabedatum für Straßenschuhe mindestens drei Jahre oder für Hausschuhe mindestens fünf Jahre zurückliegt. Bei Berechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Pflicht zur Vorstellung der Schuhe bereits nach vier Jahren.