Heil- und Krankenbehandlung

Behandlung von Schädigungsfolgen

Leistungsarten

Zur Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen gibt es folgende Leistungen: 

  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Behandlung im Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und sonstigen Heilmitteln
  • Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie
  • Belastungserbrobung und Arbeitstherapie
  • Versorgung mit Hilfsmitteln
  • Versorgung mit Zahnersatz
  • Häusliche Krankenpflege
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie
  • Ersatzleistungen, welche die Versorgung mit Hilfsmitteln ergänzen (zum Beispiel die notwendige Änderung eines Kraftfahrzeugs)
  • Badekuren
  • Haushaltshilfe
  • Teilnahme an Leibesübungen für Versehrte

Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG): § 10 Abs. 1 und § 11.

Zuständigkeit

Von den oben aufgelisteten Leistungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales allein zuständig für:

  • Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Hilfsmitteln (einschließlich Ersatzleistungen)
  • die genannten Therapien mit Ausnahme der Psychotherapie und Soziotherapie
  • Badekuren
  • Versehrtenleibesübungen

Für die übrigen Leistungen der Heilbehandlung sind die Krankenkassen zuständig. Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aus § 18c BVG

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Behandlung von schädigungsfremden Gesundheitsstörungen

Heilbehandlung erhalten Schwerbeschädigte (Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder mehr) auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen. Heilbehandlung für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen steht jedoch nicht zu, wenn die Heilbehandlung durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (zum Beispiel eine Krankenkasse) sichergestellt ist oder eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird.

Anspruchsvoraussetzungen: § 10 Abs. 2 und Abs. 7 BVG

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Versorgungskrankengeld

Wird jemand durch eine Schädigung arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten, wobei diese Leistung weitgehend dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht. 

Anspruchsvoraussetzungen: § 16 BVG

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Krankenbehandlung für Angehörige

Schwerbeschädigte können für ihre Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Krankenbehandlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Heilbehandlung für Schwerbeschädigte.

Anspruchsvoraussetzungen:  § 10 Abs. 4 Buchstabe a BVG

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Krankenbehandlung für Hinterbliebene

Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner können Krankenbehandlung erhalten. Diese Krankenbehandlung entspricht den Leistungen für Angehörige von Schwerbeschädigten. Für den Ausschluss des Anspruchs auf Krankenbehandlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Heilbehandlung für Schwerbeschädigte.

Anspruchsvoraussetzungen: § 10 Abs. 4 Buchstabe c BVG

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Zuständigkeit

Soweit das ZBFS für die Heil- und Krankenbehandlung (ohne Orthopädische Versorgung) zuständig ist, nimmt diese Aufgabe die Schwerpunktstelle bei der ZBFS-Regionalstelle Niederbayern für alle Versorgungsberechtigten in Bayern wahr.

Anschrift

ZBFS Region Niederbayern
Team 55 - HuK
84028 Landshut

Telefon: 0871 829-352 oder -329
Telefax: 0871 829-172
E-Mail: Team55-HuK.Ndb@zbfs.bayern.de

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