Auslaufende Landesleistungen

Bayerisches Landeserziehungsgeld

Informationen zum Bayerischen Landeserziehungsgeld für Adoptiveltern

Das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz wurde durch das Bayerische Familiengeld ab 01.09.2018 abgelöst.

Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 9a Abs. 3 Bayerisches Familiengeldgesetz können für Lebensmonate eines Kindes, die ab September 2018 beginnen oder begonnen haben, grundsätzlich keine Leistungen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz mehr bewilligt werden.

Ausnahmen bestehen nur für vor dem 31.08.2017 geborene Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden bzw. werden (Adoptionen). Nur für diese Kinder ist eine Bewilligung von Landeserziehungsgeld unter bestimmten Umständen überhaupt noch möglich. Nähere Einzelheiten können Sie mit Ihrer Elterngeldstelle klären. Dort erhalten Sie auch Antragsformulare zum Bayerischen Landeserziehungsgeld. Bitte beachten Sie, dass das Bayerische Landeserziehungsgeld unmittelbar an das Elterngeld anschließt und einkommensabhängig ist. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes.

Ein Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld besteht auch dann nicht, wenn das Bayerische Familiengeld den Anspruch nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit einem Anspruch nach dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz übersteigt.

Bayerisches Betreuungsgeld

Informationen zum Bayerischen Betreuungsgeld für Adoptiveltern

Das Bayerische Betreuungsgeld wurde durch das Bayerische Familiengeld ab 01.09.2018 abgelöst.

Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 9a Abs. 3 Bayerisches Familiengeldgesetz können für Lebensmonate eines Kindes, die ab September 2018 beginnen oder begonnen haben, grundsätzlich keine Leistungen nach dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz mehr bewilligt werden.

Ausnahmen bestehen nur für vor dem 31.08.2017 geborene Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden bzw. werden (Adoptionen). Nur für diese Kinder ist eine Bewilligung von Betreuungsgeld unter bestimmten Umständen überhaupt noch möglich. Nähere Einzelheiten können Sie mit Ihrer Elterngeldstelle klären. Dort erhalten Sie auch Antragsformulare zum Bayerischen Betreuungsgeld. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Ein Anspruch auf Bayerisches Betreuungsgeld besteht auch dann nicht, wenn das Bayerische Familiengeld den Anspruch nach dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit einem Anspruch nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz übersteigt.