Behinderten-Parkplatz
und andere Parkerleichterungen
Je nach Art der Behinderung können behinderte Menschen verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
Personen mit Merkzeichen aG oder Bl
Personen mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Merkzeichen Bl (blind) können bei ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) einen blauen Parkausweis beantragen.
Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.
Der Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen sowie zu weiteren Parkerleichterungen.
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
Der Parkausweis gilt in Deutschland, der gesamten EU und einigen weiteren Staaten.
Contergangeschädigte und vergleichbare Personen
Personen mit den folgenden Beeinträchtigungen:
- beidseitige Amelie (beide Arme fehlen) oder
- beidseitige Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder
- vergleichbare Einschränkung (z. B. völliger Funktionsverlust der Arme einschließlich der Schulter und Ellenbogengelenke)
können bei ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) einen blauen Parkausweis beantragen.
Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.
Der Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen sowie zu weiteren Parkerleichterungen. Zeitliche Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, gelten dabei nicht
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
Der Parkausweis gilt in Deutschland, der gesamten EU und einigen weiteren Staaten.
Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa können, wenn diese Erkrankung für sich allein einen Grad der Behinderung von 60 bedingt, bei ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) einen orangen Parkausweis beantragen.
Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.
Der Parkausweis berechtigt zu verschiedenen Parkerleichterungen, nicht aber zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
Der Parkausweis gilt in ganz Deutschland, aber nicht im Ausland.
Personen mit Doppelstoma
Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) können, wenn das Doppelstoma für sich allein einen Grad der Behinderung von 70 bedingt, bei ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) einen orangen Parkausweis beantragen.
Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.
Der Parkausweis berechtigt zu verschiedenen Parkerleichterungen, nicht aber zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
Der Parkausweis gilt in ganz Deutschland, aber nicht im Ausland.
Ohnhänder
Personen ohne Hände sowie vergleichbare Personen, d. h. Personen, die mit den verbliebenen Teilen der Hände eine Parkuhr nicht bedienen können (z. B. bei Verlust von vier Fingern an jeder Hand), können bei ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zu den folgenden Parkerleichterungen:
- gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken im Zonenhalteverbot und auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Betätigung der Parkscheibe
Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung auf der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen. Die Ausnahmegenehmigung darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
kleinwüchsige Menschen
Erwachsene Personen mit Körpergröße von 1,39 m und darunter können bei ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung auf der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen. Die Ausnahmegenehmigung darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung
Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung (zum Beispiel bei Gipsbein nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung von ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Straßenverkehrsbehörde) erhalten.
Dazu ist eine fachärztliche Bestätigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorzulegen. Aus dieser sollte auch hervorgehen, innerhalb welchen Zeitraums die außergewöhnliche Gehbehinderung besteht bleibt.
Handelt es sich dagegen um eine dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung, dann genügt eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis. In diesem Falle ist ein Antrag beim ZBFS zu stellen.