Der Bayerische Energiesperren-Schutzschirm (BESS)

Die Energiekrise hat viele Menschen schwer getroffen. Der Freistaat Bayern will Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten, die trotz sonstiger (Bundes-)Hilfen überfordert sind, ihre Energiekosten zu zahlen. Deshalb gibt es den Bayerischen Energiesperren-Schutzschirm (kurz: BESS). Dieser soll verhindern, dass wegen der Auswirkungen der Energiekrise SGB II- oder SGB XII-Leistungen bezogen werden müssen.

Auslaufen der Härtefallleistung

Die Billigkeitsleistung BESS ist zu Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden.

Voraussetzungen für die Zuwendung

Für eine Antragstellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wohnsitz in Bayern
  • Sie beziehen einen leitungsgebundenen Energieträger, wie Strom, Gas und Fernwärme.
  • Härtefall: Ein sogenannter Härtefall liegt vor, wenn privaten Haushalten eine Unterbrechung der Energieversorgung droht, die auch durch eine Abwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger nicht verhindert werden kann.
  • Kein Haushaltsmitglied bezieht laufende Sozialleistungen zum Lebensunterhalt.
  • Sie und Ihre Haushaltsmitglieder sind nicht von der Leistung ausgeschlossen.
  • Einkommensgrenze: Das Einkommen des Antragstellenden aus dem Jahr 2022 beträgt nicht mehr als 30.000 Euro brutto. Diese Summe erhöht sich für jedes weitere Haushaltsmitglied um 10.000 Euro brutto.
  • Es ist kein relevantes Vermögen vorhanden, mit dem eine Energiesperre vermieden werden kann: Relevant ist privates Vermögen mit einem Vermögenswert über 11.000 Euro bei Antragstellenden. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 500 Euro hinzu.

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Informationen zu BESS in leichter Sprache können Sie hier aufrufen.

 

Ein Video zu BESS in Gebärdensprache finden Sie hier:

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Online-Antrag

Die Bayerische Härtefallleistung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen

Antrag hin gewährt. Eine Antragstellung ist nach Ablauf der Billigkeitsleistung zum Ende des Jahres 2023 nicht mehr möglich.

 

Informationen zur Antragstellung

Beachten Sie bitte, dass eine Zuwendung nach dem Bayerischen Energiesperren-Schutzschirm (BESS) nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuwendung erfüllt sind.

Antragsberechtigt (ggf. stellvertretend für den gesamten Haushalt) ist der Vertragspartner des Energieversorgers. Das ist die Person, an die das Schreiben der Sperrandrohung- oder -ankündigung adressiert ist.

Sie können auch als Vertreterin oder Vertreter einen Antrag stellen. Sie müssen dann eine entsprechende Vollmacht vorlegen.

Die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse dient der schnellen Beantwortung möglicher Rückfragen. Wenn Sie die Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse angeben, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Sie auch hierüber kontaktieren.

Ihre steuerliche Identifikationsnummer können Sie Ihrem Einkommenssteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Die Angabe ist freiwillig. Die Erklärung zur Befreiung vom Steuergeheimnis ist freiwillig.

Die Angabe der Haushaltsmitglieder ist notwendig, um die Einkommensgrenze und das Brutto-Haushaltseinkommen sowie die Vermögensgrenze zu bestimmen (vgl. unten).

Die Angabe des Geburtsdatums dient Ihrer Identifizierung.

Zugunsten einer schnellen Abwendung erfolgt eine direkte Überweisung an den Energieversorger.

Leistungshöhe und Auszahlung

Ziel des Bayerischen Energiesperren-Schutzschirms ist die Abwendung von Energiesperren. Die Höhe der Härtefallleistung entspricht daher den im konkreten Einzelfall beim Energieversorger zu tilgenden Schulden. Dazu gehören auch die Mahnkosten.

Wurde Ihre Energieversorgung bereits gesperrt, sind außerdem die Kosten für die Durchführung einer Sperre und die Kosten der Wiederinbetriebnahme Teil der Härtefallleistung.

Die Leistung wird zugunsten einer schnellen Abwendung direkt an den im Antrag genannten Energieversorger gezahlt. Hierfür müssen Sie Ihren Energieversorger beim Online-Antrag auswählen oder mit folgenden Angaben des Versorgers im Freifeld eintragen: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IBAN und BIC.

Angaben zum Energieversorger im Antrag

Zugunsten einer schnellen Abwendung einer Energiesperre erfolgt eine direkte Überweisung der Leistung an den Energieversorger. Folgende Angaben werden im Antrag deshalb benötigt:

  • Verbrauchsstelle: Darunter ist die Adresse des mit Energie belieferten Gebäudes zu verstehen, d. h. Ihre Wohnung bzw. das Haus, in der/dem Sie wohnen. In der Regel entspricht die Verbrauchsstelle der Rechnungsadresse.
  • Zählernummer: Diese steht auf dem Gerät.
  • Vertragskontonummer: Unter dieser Nummer führt der Energieversorger vertragsrelevante Daten.
  • Sollte der Energieversorger im  Androhungsschreiben/Ankündigungsschreiben für die Energiesperre einen abweichenden Verwendungszweck für die Überweisung des offenen Betrags festgelegt haben, ist das Freifeld im Antrag zu nutzen.

Kontakt

Sie können uns Nachrichten über unser allgemeines Kontaktfomular zusenden. Hier können Sie auch Ihr Androhungs-/Sperrschreiben hochladen, sofern Sie es bei Ihrem Antrag noch nicht beigefügt hatten:

Kontaktformular zu BESS

 

Zusätzlich wurde ein Servicetelefon eingerichtet. Sie können sich ab dem 09.10.2023 montags - freitags von 08:00 - 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 8:00 - 16:00 an dieses wenden. Die Telefonnummer lautet:

0931 80100300

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was ist eine Sperrandrohung? Was ist eine Sperrankündigung?

Eine Sperrandrohung ist ein Schreiben, das eindeutig erkennen lässt, dass eine Unterbrechung der Energieversorgung (= Sperrung) droht. Die Androhung kann zusammen mit einer Mahnung erfolgen und muss noch kein konkretes Datum für eine Sperrung beinhalten. Eine Sperrung erfolgt frühestens vier Wochen nach der Sperrandrohung. 

Eine Sperrankündigung ist ein Schreiben, mit dem der Energieversorger dem Kunden (dem Vertragspartner) das konkrete Datum für eine Sperrung mitteilt. Die Ankündigung muss acht Werktage im Voraus erfolgen. Spätestens mit dieser Ankündigung muss dem Kunden der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung angeboten werden.

Was ist eine Abwendungsvereinbarung?

Es ist eine Vereinbarung zwischen dem Energieversorger und dem Kunden, um eine Energieabschaltung (z.B. Stromabschaltung) zu verhindern.

Jeder Energieversorger muss seinen Kunden grundsätzlich (auch außerhalb der Grundversorgung) ermöglichen, entstandene Energieschulden zinsfrei abzuzahlen. Der Energieversorger kann dem Kunden ein schriftliches Angebot zur Abzahlung machen, das dieser annimmt. Umgekehrt kann der Energieversorger einen Vorschlag des Kunden zur Abzahlung annehmen. Die getroffene Vereinbarung ist die Abwendungsvereinbarung.

Wenn diese Möglichkeit der Vereinbarung gescheitert ist, kommen für Sie Leistungen aus dem Bayerischen Energiesperren-Schutzschirm in Betracht.

Was sind laufende Sozialleistungen?

Laufende Sozialleistungen sind Zuwendungen des Staates, die die Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten:

  • Arbeitslosengeld II / Sozialgeld bzw. Bürgergeld (= Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II) vom Jobcenter
  • Sozialhilfe (= Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII) vom Sozialamt
  • Wohngeld nach dem WoGG
  • Leistungen an Asylbewerber nach dem AsylbLG

Wenn Sie oder Ihre Haushaltsmitglieder eine dieser Leistungen laufend beziehen, können Sie keine Härtefallleistungen erhalten.

Was, wenn ich nach Erhalt von BESS-Leistungen (nachträglich) Sozialleistungen für denselben Zeitraum erhalte?

In diesem Fall müssen Sie uns mitteilen, dass Sie diese Leistung erhalten. In diesem Fall werden wir die erhaltenen BESS-Leistungen von Ihnen zurückfordern.

Welche Personen sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII von der Leistung ausgeschlossen?

Antragstellende aus anderen Staaten können die Härtefallleistung nicht beanspruchen, wenn Sie oder ihre Haushaltsmitglieder nach § 7 Abs. 1 S. 2 ff. SGB II oder § 23 Abs. 3 SGB XII von anderen Sozilallleistungen ausgeschlossen sind. Sie sind nicht berechtigt, die Leistung in Anspruch zu nehmen, wenn eine der folgenden drei Aussagen auf
Sie oder Ihre Haushaltsmitglieder zutrifft:

 

  • Sie sind weniger als drei Monate in Deutschland, Sie gehen in Deutschland keiner Arbeit nach, Sie sind auch nicht wegen vorangegangener Arbeit nach § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt und Ihnen wurde nicht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt.
  • Sie haben keine deutsche Staatsbürgerschaft und kein Aufenthaltsrecht oder nur ein Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Wenn Sie bereits seit 5 Jahren die meiste Zeit in Deutschland leben und ein etwaiges ehemals für Sie bestehendes Recht auf Freizügigkeit nicht für verloren erklärt wurde, sind sie leistungsberichtigt.
  • Sie sind nur deshalb in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um Sozialleistungen (SGB II- und SGB XII-Leistungen) zu erlangen.

Was ist ein Wohnsitz?

Den Wohnsitz hat eine Person dort, wo er/sie eine Wohnung bzw. ein Haus besitzt (Eigentum, Miete, etc.) und auch ständig benutzt. Ihre Wohnung bzw. Ihr Haus muss in Bayern liegen.

Wer ist Haushaltsmitglied?

Als Haushaltsmitglieder zählen sämtliche Personen, die mit dem Antragsstellenden in einer gemeinsamen Wohnung leben. Zur Überprüfung des Haushalts behält sich das ZBFS vor, einen Meldedatenabgleich über das Bayerische Behördeninformationssystem durchzuführen.

Wie wird die Einkommensgrenze ermittelt?

Das Brutto-Einkommen (ohne steuerliche Abzüge oder Sozialabgaben) des Antragstellenden im Jahr 2022 und das Brutto-Einkommen (ohne steuerliche Abzüge oder Sozialabgaben) weiterer Haushaltsmitglieder im Jahr 2022 wird addiert. Dieses maßgebliche Haushaltseinkommen ist die Einkommensgrenze.

Für den BESS-Leistungsbezug bedeutet das:

Sie und Ihre Haushaltsmitglieder dürfen im Jahr 2022 nicht mehr als 30.000 Euro brutto an Einkommen gehabt haben. Für jedes weitere Haushaltsmitglied neben Ihnen erhöht sich dieser Betrag um 10.000 Euro.

Was ist Einkommen? Wie wird die Einkommensgrenze ermittelt?

Einkommen sind alle Einkünfte in Form von Geld oder Sachgütern, die einer Person, einem Haushalt oder einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum zufließen. Das sind monatliche Leistungen wie Arbeitseinkommen als Gegenleistung für Arbeit (z. B. Lohn oder Gehalt) oder Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente, zudem Bodeneinkommen für die Nutzung des Bodens (z. B. Pacht), Kapitaleinkommen für den Einsatz des Kapitals (z. B. Zins) und Gewinneinkommen aus unternehmerischer Tätigkeit.

 

Das Brutto-Einkommen (ohne steuerliche Abzüge oder Sozialabgaben) des Antragstellenden im Jahr 2022 und das Brutto-Einkommen (ohne steuerliche Abzüge oder Sozialabgaben) weiterer Haushaltsmitglieder im Jahr 2022 wird addiert. Dieses maßgebliche Haushaltseinkommen ist die Einkommensgrenze.

Für den BESS-Leistungsbezug bedeutet das:

Sie und Ihre Haushaltsmitglieder dürfen im Jahr 2022 nicht mehr als 30.000 Euro brutto an Einkommen gehabt haben. Für jedes weitere Haushaltsmitglied neben Ihnen erhöht sich dieser Betrag um 10.000 Euro.

Welches Einkommen wird bei Nichtselbstständigen berücksichtigt?

Bei Nichtselbständigen (insbesondere als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) wird der gesamte erzielte Arbeitslohn vor Abzug von Steuern oder etwaiger Sozialversicherungsangaben (Bruttoarbeitslohn) berücksichtigt. Dazu gehört nicht nur das reine Gehalt, sondern darüber hinaus ggf. auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen oder Überstundenentlohnung.
Die Höhe Ihres Bruttoarbeitslohns 2022 kann der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 oder dem Einkommenssteuerbescheid 2022 (sofern bereits vorhanden) entnommen werden.

Zudem werden (ggf. auch) Entgeltersatzleistungen des Antragstellenden oder ggf. weiterer Haushaltsmitglieder im Jahr 2022 angerechnet (zum Beispiel: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld; weitere zu berücksichtigende Entgeltersatzleistungen finden Sie in der Aufzählung in § 32b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz. Die Höhe der Entgeltersatzleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schreiben (beispielsweise dem Bewilligungsbescheid oder dem Mitteilungsschreiben gegenüber dem Finanzamt).

Welches Einkommen wird bei Selbständigen berücksichtigt?

Bei Selbständigen wird der Brutto-Gewinn, d. h. der steuerpflichtige Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit berücksichtigt. Zudem werden (ggf. auch) Entgeltersatzleistungen des Antragstellenden oder ggf. weiterer Haushaltsmitglieder im Jahr 2022 angerechnet (zum Beispiel: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld; weitere zu berücksichtigende Entgeltersatzleistungen finden Sie in der Aufzählung in § 32b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz. Die Höhe der Entgeltersatzleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schreiben (beispielsweise dem Bewilligungsbescheid oder dem Mitteilungsschreiben gegenüber dem Finanzamt).

Ist eine monatliche Rentenzahlung anzugebendes Einkommen?

Ja, Alters- oder Erwerbsminderungsrenten sind Einkommen und sind anzugeben.

Was sind Entgeltersatzleistungen?

Falls Einkommen ausfällt, z.B. Arbeitsentgelt wegen Krankheit, gewährt der Träger der Sozialversicherung zum Ausgleich Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankenkassen Krankengeld). Eine Aufzählung zu berücksichtigender Entgeltersatzleistungen finden Sie in § 32b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz. Die Höhe der Entgeltersatzleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schreiben (beispielsweise dem Bewilligungsbescheid oder dem Mitteilungsschreiben gegenüber dem Finanzamt).

Was ist relevantes Vermögen?

Bei der Bestimmung des Vermögenswerts sind grundsätzlich alle kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenstände (z. B. Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, nicht festangelegte Wertpapiere/Depotguthaben sowie sonstige, kurzfristig verfügbare Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Schmuckstücke (ausgenommen Eheringe) zu berücksichtigen.

Was zählt nicht zu relevantem Vermögen?

Nicht-relevantes bzw. nicht zu berücksichtigendes Vermögen sind angemessener Hausrat und angemessene Kraftfahrzeuge. Die Angemessenheit wird hierbei vermutet. Unberücksichtigt bleiben Vermögensgegenstände, die nicht frei verfügbar sind und deshalb nicht kurzfristig zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können (z. B. selbstgenutzte Wohnimmobilien und typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen).

Muss ich Nachweise dem Antrag beifügen?

Nein. Ihrem Antrag ist kein Einkommensnachweis oder Vermögensnachweis beizufügen. Sie sind jedoch verpflichtet, entsprechende Nachweise über Ihr Einkommen im Jahr 2022 (z. B. Lohnsteuerbescheinigung 2022 oder Einkommenssteuerbescheid 2022, Rentenbescheide) oder Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Kontoauszug mit Stand des zur Verfügung stehenden Geldbetrages) fünf Jahre für etwaige Nachprüfungen der Vollzugsbehörde (ZBFS) aufzubewahren und bereitzuhalten. Gleiches gilt für Nachweise von Einkommen oder Vermögen Ihrer Haushaltsmitglieder.

Was passiert, wenn ich keine Nachweise vorlegen kann?

Wenn Sie bei der Nachprüfung keine Einkommens- bzw. Vermögensnachweise vorlegen können, dann sind Sie zur Rückzahlung der Härtefallleistung verpflichtet. Heben Sie deshalb bitte die notwendigen Unterlagen sorgfältig auf.

Wird mir BESS überwiesen?

Nein, die Zuwendung wird nicht an den Antragstellenden überwiesen. Die Auszahlung erfolgt direkt an den im Antrag angegebenen Energieversorger.

Wie hoch ist die Härtefallleistung?

Die Höhe der Härtefallleistung entspricht den im konkreten Einzelfall beim Energieversorger zu tilgenden Schulden. Dazu gehören auch die Mahnkosten.

Wurde Ihre Energie bereits gesperrt, sind außerdem auch die Kosten für die Durchführung einer Sperre und die Kosten der Wiederinbetriebnahme Teil der Härtefallleistung.

Bekomme ich eine Zuwendung, wenn ein Teil der Schulden bereits getilgt ist?

Ja. Sofern bereits ein Teil der Schulden getilgt wurde, ist dies im Antrag zu vermerken und der noch offene Restbetrag zu nennen. Dieser offene Restbetrag wird dann durch die Härtefallleistung gezahlt.

Wo finde ich Angaben zu meinem Energieversorger?

Sämtliche relevante Angaben sind in den Schreiben des Energieversorgers zu finden (z. B. im Mahnschreiben oder in den Schreiben, in denen eine Energiesperre angedroht oder angekündigt wird).

Hinweise zum Datenschutz

Mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des ZBFS können Sie unmittelbar auf den folgenden Wegen Kontakt aufnehmen:

  • mit der Post:

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Datenschutzbeauftragter

95440 Bayreuth

 

Ihre Angaben benötigen wir zur Prüfung, ob eine Bayerische Härtefallleistung in Betracht kommt. Die Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung, Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz sowie Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung.

Ihre Angaben sind freiwillig. Wenn Sie keine Angaben oder keine vollständigen Angaben machen, können wir Ihren Antrag aber möglicherweise nicht richtig bearbeiten. Das könnte dazu führen, dass eine Billigkeitsleistung nicht oder nicht in der beantragten Höhe bewilligt wird.

Die von Ihnen gemachten Angaben speichern wir in elektronischer Form in einem staatlichen Rechenzentrum des Freistaates Bayern. Zum Zweck der Zahlungsabwicklung werden Ihre hierfür erforderlichen Daten der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und ggf. dem zuständigen Finanzamt übermittelt. Im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht werden Daten an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales weitergegeben. Zur Haushaltsüberprüfung erfolgt ein Meldedatenabgleich über das Bayerische Behördeninformationssystem.

Wir speichern Ihre Daten nur solange wir Sie benötigen. Sie werden fünf Jahre nach Abschluss des Förderprogramms gelöscht.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags werden wir Ihrem Energieversorger den Eingang Ihres Antrags anzeigen und diesem bei Abschluss des Verfahrens dessen Ausgang mitteilen. Bei Bedarf werden wir im Rahmen der weiteren Sachverhaltsermittlung Kontakt zu Ihrem Energieversorger aufnehmen.

Sie haben folgende Rechte:

  • Sie können von uns Auskunft über Ihre Daten verlangen, die wir gespeichert haben.
  • Sie können von uns eine kostenlose Kopie dieser Daten verlangen.
  • Sie können von uns verlangen, Ihre Daten zu berichtigen oder zu vervollständigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind.
  • Sie können von uns verlangen, Ihre Daten zu löschen, wenn wir sie nicht mehr benötigen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen oder der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.
  • Sie können von uns verlangen, die Verarbeitung Ihrer Daten einzuschränken. Das können Sie insbesondere dann tun, wenn Sie verlangt haben, Ihre Daten zu berichtigen und noch nicht geklärt ist, ob die Daten tatsächlich unrichtig sind.

Sie können sich über uns beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz beschweren.

Sie haben das Recht, der Verarbeitung Ihrer Daten durch uns jederzeit zu widersprechen. Das könnte dazu führen, dass die zweckentsprechende Verwendung einer bereits bewilligten Zuwendung ganz oder teilweise nicht nachgewiesen werden kann und deshalb ein vollständiger oder teilweiser Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie eine entsprechende Rückforderung der Zuwendung erfolgen müssten.

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft das ZBFS, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Anforderung eines Papierantrags

Ende 2023 endet die Antragsfrist für Leistungen aus BESS. Die Zusendung von Papierantragsformularen wurde deshalb eingestellt.