Heim oder einer gleichartigen Einrichtung

Das nach Artikel 2 Absatz 1 BayBlindG zustehende Blindengeld verringert sich bei Berechtigten, die in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (einem örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe, einer Pflegekasse, einer Krankenkasse oder einer Beihilfestelle) getragen werden oder die Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch (SGB XI) in Anspruch nehmen, um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %.

Dies gilt auch bei einem Krankenhausaufenthalt, dessen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Ein Heim im Sinne des BayBlindG ist jede Einrichtung, die neben Unterkunft und Verpflegung auch Betreuungsleistungen (z. B. vorübergehende Pflege im Krankheitsfall, gelegentliches Vorlesen eingehender Post und Erledigung von Schreibarbeiten, Begleitung innerhalb des Heimes) anbietet. Hierzu zählen Altenheime, Altenpflege-, Pflege- und Behindertenheime, besondere bzw. gemeinschaftliche Wohnformen ebenso wie Krankenhäuser und (Kranken-) Anstalten oder Einrichtungen zur Rehabilitation, Wohnheime der Werkstätten für Behinderte oder Internate von Blindenschulen. Auch der Aufenthalt in einem Altenwohnheim kann zur Kürzung des Blindengeldes führen, ebenso das Leben in einer Einrichtung des so genannten „betreuten Wohnens“ oder einer Wohngemeinschaft.